[41] Gefährde (Rechtsw.), so v.w. Arglist, Bosheit. Daher Gefährdeeid (, Jusjurandum calumniae), die eidliche Versicherung einer Partei od. des Anwalts derselben, daß sie od. er eine gewisse Proceßhandlung nach endlicher Überlegung von ihrer Rechtmäßigkeit u. ohne Chicane vornehme, s. Eid B) dd).