[158] Genitīvus, eigentlich derjenige Casus (s.d. 3) e), welcher den Ursprung od. die Bedingung des Werdens u. Seins eines Gegenstandes angibt. Zur Bezeichnung der verschiedenen Verhältnisse nennt man ihn G. possessīvus, welcher den Besitz anzeigt (z. B. der Herr des Hauses), u. G. partitīvus, welcher das Ganze anzeigt, von welchem ein Theil gedacht werden soll (z. B. ein Quart kalten Wassers); G. objectivus (G. objecti), der Genitiv, wenn er einen Gegenstand nennt, auf welchen eine Thätigkeit gerichtet ist (z. B. amor patris, die Liebe zum Vater), im Gegensatz zum G. subjectīvus (G. subjceti), welcher eine von ihm ausgehende Thätigkeit bezeichnet (z. B. amor patris, die Liebe des Vaters).