[312]Gevatter, Einer, welcher bei der Taufe Pathenstelle vertritt, sowohl in Verhältniß zu den Eltern des Täuflings, als auch zu den Mitpathen (Mitgevattern). Gevatterbrief, schriftliche Einladung zur Übernahme einer Taufzeugenstelle.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 312.