[585]Grenzjäger, 1) so v.w. Grenzförster; 2) militärisch bewaffneter Beamter, der an den Grenzen eines Landes die Aufsicht hat, daß nicht verbotene, od. mit Zoll belegte Waaren heimlich eingeführt werden; vgl. Douaniers.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 585.