[150]Heckenrecht, der Rechtsgrundsatz, in Folge dessen derjenige, welcher sein Grundstück mit einem sogenannten lebendigen Zaun umgeben will, diesen 3 Fuß von der Grenze nach seinem Grundstück hineinsetzen muß.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 150.