Zaun

[535] Zaun, 1) jede Befriedigung od. Wand; 2) (lat. Sepes, Sepimentum, Septum), eine aus Holz gemachte Befriedigung um ein Grundstück. Je nachdem dieselbe von abgehauenem dürren od. von in den Boden Behufs der Fortpflanzung gestecktem od. gesäetem grünen Holze gemacht wird, ist sie ein [535] todter od. ein lebendiger Z. (Hecke). Die todten Zäune bestehen meist aus den stärkeren Zaunpfählen, welche in die Erde geschlagen u. dann mit dünneren Ruthen (Zaungerten, Zaunruthen) durchflochten werden. Bei anderen Zäunen werden zwischen einzelnstehende starke Zaunpfähle drei Querhölzer befestigt u. zwischen diese Zaunstecken eingeklemmt od. geflochten; wenn Dornruthen dazwischen geflochten werden, heißt der Z. ein Dornzaun. Zu lebendigen Zäunen nimmt man gewöhnlich schnell wachsende Holzarten, z.B. das Drachenholz; am längsten ausdauernd sind die von Weißdorn, Wachholder u. der gemeinen Akazie. Auch Plankenzäune hat man (s. Planken 3) u. in neuester Zeit solche aus Draht geflochten, welche man durch einen einfachen Anstrich gegen die Witterung schützt. Die Zäune u. Hecken stehen zur Abgrenzung entweder zwischen zwei nutzbaren Grundstücken, welche einander berühren (Binnenhecken), od. sind an die Außenseite eines nutzbaren Grundstücks, gegen einen Weg, eine Hohle, eine Leede hin, zur Abwehrung des Viehes, gegen das Eindringen der Menschen angelegt (Schnede-, Grenz- od. Außenhecken). Wo nicht durch Herkommen od. Landesgesetze genau normirte Vorschriften über Anlegung u. Erhaltung der Zäune existiren (Zaunrecht, Heckenrecht), welchen dann nachzugehen ist, muß der Eigenthümer, welcher zur Befriedigung seines Grundstücks gegen die Grenze seines Nachbars hin einen lebendigen Binnenzaun anlegen will, 2–3 Fuß von der Grenze auf seinen Grund u. Boden einrücken, damit die Wurzeln u. Zweige nicht auf des Nachbars Grundstück reichen. Dieser hat im letztern Falle das Recht die Zweige, so weit sie über ein Grundstück vorhängen, abzuschneiden. Indeß bedingen sehr oft Verträge, Verjährung etc. Abänderungen. Hat die Verjährungszeit hindurch ein Z. gegen erwähnte Regeln zu nahe an des Nachbars Grundstück gestanden, so kann dieser nicht mehr auf Zurückrückung desselben, wohl aber auf Wegnahme der schadlichen Zweige dringen. In der Regel steht daher auch demjenigen, welcher statt eines lebendigen einen todten Binnenzaun od. eine Planke anlegen will, frei 2–3 Fuß vorzurücken, da angenommen wird, daß erst an dieser Stelle die Grenze des Nachbars sei u. daß der lebendige Z. in der gesetzlichen Entfernung gestanden habe, aber ein todter Z. od. eine Planke gerade am Ende des Grundstücks stehen kann. Ein auf der Grenze stehender Z. wird für gemeinschaftlich angenommen; derselbe muß dann auch gemeinschaftlich erhalten werden. In der Regel hat kein Eigenthümer das Recht des Nachbars Grundstück zu betreten, um seinen Z. auszubessern, er habe denn dies Recht bei seinem Z-e gesetzlich erworben (Hammerschlag, Hammerstreich, s. b.). Wenn streitig ist, welcher von beiden Nachbarn einen Z. zu halten hat, so nimmt man nach Sachsenrecht an, der sei es schuldig, nach dessen Seite zu der Z. rauh ist. Ähnliche Zäune kommen auch bei dem Fischfange u. beim Wasserbau vor. Vgl. Kantzaun.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 535-536.
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