[176] Heilungskosten, Kosten, welche für die Heilung einer Krankheit od. Verwundung verwendet worden sind. Hierunter sind begriffen: Honorar det Arztes u. Wundarztes, Medicamente, Lohn der Krankenwärter u. das, was auf besondere Vorschrift des Arztes der zu Heilende genießen muß. Die H. sind zunächst von demjenigen zu tragen, für welchem sie aufgewendet werden. Ob der Kranke od. Verletzte sie von einer andern Person verlangen kann, hängt davon ab., ob die Krankheit od. Verletzung schuldhafter Weise von diesem Andern verursacht worden war. Die Kosten, welche die letzte Krankheit eines Verstorbenen verursacht hat, genießen im Concurse nach allgemeinem Gerichtsgebrauch u. den meisten Particulargesetzen ein absolut privilegirtes Vorzugsrecht vor andern Forderungen.