Herrenhaus

[289] Herrenhaus, 1) bei Rittergütern das Wohnhaus des Besitzers, im Gegensatz der Wirthschaftsgebäude. Betreibt der Besitzer die Wirthschaft selbst, so wird das H. so angelegt, daß von demselben der Wirthschaftshof nebst Gebäuden übersehen werden können; ist aber eine besondere Pachterwohnung bei dem Gute, so wird das H. außer Verbindung mit den Wirthschaftsgebäuden, oft mit besonderem Hofe (Herrenhof) angelegt; 2) seit 1855 die officielle Bezeichnung der Ersten Kammer des Preußischen Landtags.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 289.
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