[836]Impersonalrechnung, Rechnung, welche ein Kaufmann, zur erleichternden Geschäftsübersicht, über Waarenlager, Kasse, Grundeigenthum etc. führt, wobei also keine andere lebende Person in Betracht kommt.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 836.