Impersonalrechnung

[836] Impersonalrechnung, Rechnung, welche ein Kaufmann, zur erleichternden Geschäftsübersicht, über Waarenlager, Kasse, Grundeigenthum etc. führt, wobei also keine andere lebende Person in Betracht kommt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 836.
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