[843] In contumacĭam (lat.), in Folge eines Ungehorsams, z.B. Nichterscheinens vor Gericht zu einer bestimmten Zeit; daher Verurtheilung i. c. (Contumazialurtheil), ein Urtheil, welches den Ungehorsam einer Partei zur Grundlage hat u. die daraus hervorgehenden Folgen ausspricht.[843]