Inhäsivbescheid

[914] Inhäsivbescheid (v. lat.), Erkenntniß, welches eine bloße Wiederholung od. unvermeidliche Consequenz von einem früheren Urtheil enthält, das selbst bereits rechtskräftig geworden ist, z.B. wenn in dem früheren Erkenntniß die Verurtheilung von Ableistung eines Eides abhängig gemacht war u. nach Ableistung des Eides die schon im früheren Erkenntniß angegebene, nunmehr eingetretene Folge hiervon nochmals ausgesprochen wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 914.
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