[137] Läsiōn (v. lat. Laesĭo), Verletzung, insbesondere Verletzung des einem Andern zustehenden Rechtes. Die Anführung eines Umstandes, welcher eine solche Verletzung enthält, ist insbesondere der Regel nach zur ordentlichen Begründung jeder Klage nothwendig, s.u. Klage. Über Laesio enormis s. ultra dimidium, s. Verletzung über die Hälfte.