[83]Landmünze, diejenige Münze, welche nicht nach dem im Lande recipirten, sondern nach einem besonderen Münzfuß geschlagen werden, daher meist nur im Gebiete des Münzherrn gültig u. zuweilen mit den Buchstaben L. M. bezeichnet ist.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 83.