Landmarke

[83] Landmarke, 1) Grenze eines Landes od. Gerichts; 2) äußere Zeichen derselben; 3) weithin sichtbare od. sich bes. auszeichnende Küstenpunkte (Berge, Vorgebirge etc.), welche den Schiffern als Merkmal für die einzuschlagende Richtung dienen; sie sind meistens auf den Seekarten angegeben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 83.
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