[246] Leinbödig, 1) Zeuge, zu denen die Kette von Leinengarn, der Einschlag aber von Wolle, Baumwolle od. Seide ist; 2) bei gemusterten Zeugen, einen Leinwand- (od. bei Stoffen Taffet-) Grund od. Boden habend, s. Leinwandgrund.
Adelung-1793: Leinbödig