[436] Litisästimation (v. lat.), die Abschätzung des Werthes einer Sache u. des zu vergütenden Interesses, wenn eine Sache, zu deren Leistung od. Herausgabe Jemand schuldig ist, nicht geleistet werden kann od. will. In der. Regel dienen dafür die gewöhnlichen Beweismittel; ausnahmsweise darf der Berechtigte aber den Werth durch seinen eigenen Eid (Juramentum in litem) feststellen, ohne daß eine Bescheinigung durch andere Beweismittel verlangt wird; darüber s. Eid B) d) cc).