[437] Litispendenz (v. lat.), die Eigenschaft eines Civilanspruches von Zeit der Einlassung auf eine erhobene Klage an bis zur endlichen Entscheidung derselben durch eine rechtskräftige Definitivsentenz. Durch den Beginn der L. werden mehrere wichtige Folgen begründet, namentlich Übergang der rein persönlichen Klagen, welche sonst mit dem Tode erlöschen würden, auf die Erben, Erstreckung der Verjährung derselben auf 40 Jahre, Litigiosität der Sache (s.d.) etc.