Litisdenuntiation

[436] Litisdenuntiation (v. lat.), die Handlung, durch welche eine Partei, welche im Falle des Unterliegens in einem anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite von einem Dritten Schadloshaltung verlangen kann, diesem Dritten Nachricht von dem Rechtsstreit[436] gibt; damit dieser zu eigenem Nutzen mit ihm vereint gegen den Gegner handle u. bei künftiger Regreßklage nicht einwenden könne, daß in dem früheren Rechtsstreite Etwas zu seinem Schaden versäumt worden sei. Die L. kann gemeinrechtlich sowohl gerichtlich, als außergerichtlich gesthehen; nach den neueren Particularrechten ist aber gewöhnlich eine gerichtliche Denuntiation vorgestbrieben. Man unterscheidet eine L. necessaria, wenn die Streitankündigung geschehen muß, um den dereinstigen Regreßanspruch zu sichern; u. L. voluntaria, wenn dieselbe in die Willkür der Partei gestellt ist u. die letztere daher die Handlung nur zweckmäßiger Weise vornimmt, um sich den dereinstigen Rückanspruch zu erleichtern. Derjenige, welchem die Anzeige gemacht wird (Litisdenuntiat), wird übrigens dadurch noch nicht zur Theilnahme an dem Rechtsstreite gezwungen, noch wird über die Verpflichtung ein Verfahren eingeleitet, sondern es steht in seinem Belieben, ob er sich dem Verfahren anschließen u. so eine Nebenintervention (s.u. Intervention) begründen will od. nicht. Wählt er das Erstere, so hat er den Rechtsstreit stets in der Lage aufzunehmen, in welcher derselbe sich gerade befindet. Die L. muß daher, wenn sie wirklich von Nutzen sein soll, so frühzeitig erfolgen, daß alle zuständigen Vertheidigungsmittel noch benutzt werden können, daher von dem Beklagten noch vor Bewirkung der Einlassung u. Vorschützung der Einreden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 436-437.
Lizenz:
Faksimiles:
436 | 437
Kategorien: