[164]Meßbrief, die Bescheinigung des in jedem Hafen angestellten Messers (Aichmeisters) über die von ihm gefundene Lastigkeit des Schiffes, wornach die Zollgefälle (Meßgeld) bezahlt werden.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 164.