Mißhandlung

[313] Mißhandlung, die an Andern rechtswidrig verübte Gewaltthätigkeit, wodurch schmerzliche Gefühle erregt werden, die Ehre gekränkt od. auch Gesundheit u. Leben bedroht wird. Insofern die M. nicht wegen des Zweckes, welchen der Mißhandelnde dabei verfolgt, od. wegen des dadurch für die Person des Mißhandelten herbeigeführten Nachtheiles in ein noch schwereres Verbrechen übergeht, unterliegt jede thätliche M. doch dem Begriffe der Realinjurie (s.u. Injurie) u. ist als solche strafbar.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 313.
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