Gesundheit

[304] Gesundheit (Sanitas), 1) nicht durch Krankheit, krankhaftes Mißbehagen, überhaupt durch keine Abweichung gestörter Zustand des Lebens u. Körpers, wobei nicht nur alle körperlichen u. geistigen Verrichtungen gehörig vor sich gehen, sondern sich dieses auch durch ein Gefühl des Wohlbehagens ankündigt. Die G. ist, weil das Leben u. seine Organe so unendlich vielen Störungen u. Wechseln unterworfen ist, immer nur ein relativer, nie ein absoluter, mancherlei Gradnationen bildender u. durch keine feste Grenze vor der Krankheit geschiedener Zustand. Die Kunst, die G. zu erhalten u. allen Störungen des organischen u. geistigen Lebens entgegenzukommen, heißt die Gesundheitserhaltungskunft, Hygiene, s. Diätetik. Die Gesundheitsverletzung ist im Allgemeinen jede das Wohlbefinden eines Anderen störende rechtswidrige Handlung, sei sie nun Körperverletzung[304] (Violatio corporis) od. Verletzung der Geisteskräfte (Crimen noochiriae), insoweit sie nicht in ein bestimmtes schwereres Verbrechen (z. B. Versuch des Mordes, Nothzucht etc.) übergeht. Das Römische Recht, welches in dieser Beziehung zugleich auch die Grundlage des gemeinen Deutschen Rechtes bildet, gibt für solche Gesundheitsverletzungen dem Verletzten zunächst nur einen Anspruch auf privatrechtliche Entschädigung mittelst der Actio legis Aquiliae. Dieser Anspruch findet auch, wenn die Gesundheitsverletzung nur durch Fahrlässigkeit entstand, Statt, setzt aber immer eine positive Beschädigungshandlung voraus. Eine criminelle Bestrafung für die einfache Gesundheitsverletzung kennt das Römische Recht nicht; auch die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. u. die übrigen deutschen Reichsgesetze enthalten kein allgemeines Strafgebot für die Gesundheitsverletzungen; vielmehr führen diese Gesetze nur einzelne Fälle der Gesundheitsverletzung unter ihren Strafbestimmungen auf. Als solche werden in der Peinlichen Halsgerichtsordnung nur erwähnt: die heimliche Beibringung von Gift wegen der besonderen Schändlichkeit dieses Mittels; die Unfruchtbarmachung, wegen der dadurch herbeigeführten Hemmung des Bevölkerungszuwachses; die Gesundheitsverletzung, welche dadurch herbeigeführt worden ist, daß Jemand ein bösartiges od. reißendes Thier gehalten hat u. nun Jemand durch dieses Thier beschädigt wird. Nichtsdestoweniger hat die Praxis öfters daraus auch ein allgemeines Strafgebot abgeleitet u. bei jeder Gesundheitsverletzung eine willkürliche Strafe als gerechtfertigt angenommen, welche je nach Mitwirkung von Dolus od. Culpa, nach Gefährlichkeit der Begehungsart, Größe u. Dauer der verursachten Gefahr, der Leiden u. Nachtheile am Körper od. Geist, nach Verlust od. Unbrauchbarkeit eines od. mehrerer Glieder, nach mehr od. weniger entstandener Untüchtigkeit zum Beruf von kurzem Gefängniß bis zu vieljähriger Zuchthausstrafe bemessen wurde. Häufig hat die Praxis damit die Zuerkennung eines sogenannten Schmerzensgeldes für den Verletzten verbunden, d.i. einer Summe Geldes, welche der Beschädigende noch neben dem Ersatze des erweislichen Schadens u. neben der öffentlichen Strafe bezahlen muß. Dagegen findet sich in den neueren Criminalgesetzbüchern das Verbrechen der Gesundheitsverletzung allgemein als ein besonderes, selbständiges Verbrechen (als Körperverletzung, Verbrechen wider die G., Beschädigungen an der Person od. Verwundungen u. andere körperliche Verletzungen) aufgeführt, doch so, daß das Verbrechen immer nur als ein Aushülfsverbrechen erscheint, indem die Strafe desselben nur da Platz greift, wo nicht die Gesundheitsverletzung in ein anderes schwereres Verbrechen übergeht. Die Strafe selbst ist sehr verschieden bestimmt. Meist ist dabei zunächst zwischen dolosen u. culposen Gesundheitsverletzungen zu unterscheiden. Für die ersteren geht die Strafe in verschiedener Gradation von geringer Geldstrafe bis zu Zuchthaus von zehn u. mehr Jahren, je nachdem die Gesundheitsverletzung mit Vorbedacht od. nur im Affect, allein od. in Verbindung mit Mehreren, mit od. ohne Waffen, hinterlistig, mit Gift, an nahen Verwandten, öffentlichen Beamten etc. verübt wurde. Die Bestrafung geringerer Verletzungen ist meist an einen besonderen Antrag von Seiten des Verletzten gebunden; auch gilt es als Strafmilderungsgrad, wenn der Verletzende von dem Verletzten erst gereizt worden war. Die besondere Privatstrafe des Schmerzensgeldes haben nur das Sächsische, Thüringische u. Braunschweigische Gesetzbuch, letzteres in dem Satze von 1 bis 300 Thalern beibehalten. Culpose Verletzungen werden regelmäßig nur auf Antrag des Verletzten zur Untersuchung gezogen, u. ihre Strafe besteht dann nur in Geldbußen od. Gefängnißstrafe von längerer od. kürzerer Dauer. 2) S.u. Toast.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 304-305.
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