[329]Mittelbehörde, Behörde, welche zwischen der Ober- u. Niederbehörde als zweite Instanz mitten inne steht; so ein Appellationsgericht zwischen den Justizämtern od. Kreisgerichten u. dem Oberappellationsgericht.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 329.