[938] Instanz (v. lat. Instantia), 1) einzelne Erfahrung; im Gegensatz von Induction u. Objection, doch oft mit letztrem identisch; 2) Abschnitt des processualen Verfahrens, so daß man z.B. das erste Verfahren die Erste I., das Beweisverfahren die Beweisinstanz etc. nennt; 3) die Gradation einander untergeordneter Gerichte, insofern dieselbe Sache vor diesen mehrern Gerichten nach u. nach zur Entscheidung gebracht werden kann. Um nämlich den Schutz des wahren Rechts möglichst zu verstärken, besteht die Einrichtung, daß. man in den meisten Justizsachen nicht bei dem Ausspruche des zuerst competenten Gerichts sich zu beruhigen braucht, sondern auf die Entscheidung eines höhern Gerichts provociren darf (Instanzenzug). Über die Ordnung dieses Instanzenzuges entscheidet die Gerichtsverfassung; vgl. Appellation, Civilproceß, Criminalgericht, Gericht u. Gerichtsbarkeit. 4) Gesuch, Antrag; daher Instanz thun, einen Antrag bei Gericht stellen; bes. einen Proceß fortzusetzen. Instanzenentbindung, das Erkenntniß wider einen Angeschuldigten, daß bei nicht vollständig erbrachtem Beweise seiner Schuld vorläufig weitere Untersuchungsvorschritte gegen ihn zu unterlassen seien; s.u. Absolution u. Criminalproceß.