[600]Muttertheil (Muttergut), diejenige Erbportion, welche den leiblichen Kindern aus der Erbschgst der Mutter zufällt. Gemeinrechtlich wird dasselbe nach den Regeln eines Peculium adventitium regulare (s.u. Peculium) behandelt.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 600.