[774] Peculĭum (lat.), im Römischen Recht das Vermögen, welches eine einer fremden Gewalt unterworfene Person (Hauskind od. Sklave) mit der Bewilligung seines Gewalthabers (Pater familias od. Dominus) zu eigner Verwaltung in Händen hatte. Ursprünglich wurde dabei die Absonderung des P. vom väterlichen Vermögen od. vom Vermögen des Herrn nur als eine rein factische betrachtet; später wurde dies in Bezug auf gewisse Arten des Erwerbes modificirt, u. zuletzt haben diese Modificationen die ursprüngliche Regel so verdrängt, daß diese, bes. nach Wegfall des ganzen Sklavenrechts, fast als aufgehobene erscheint. Nur die Möglichkeit des Erwerbes durch den, der natürlichen Gewalt unterworfenen Haussohn ist für den Vater ungeschmälert geblieben, die Nothwendigkeit dieses Erwerbs ist dagegen als Regel hinweggefallen. Man unterscheidet danach verschiedene Arten des P., nämlich: a) P. profectitium), das Vermögen, welches der Haussohn aus den Mitteln des Vaters erworben hat. Nur bei dieser Art des P. ist noch die alte Regel, daß das Vermögen eigentlich dem Vater gehört u. daher auch in jedem Augenblicke von ihm zurückgenommen werden kann, stehen geblieben; eine Abweichung davon zeigt sich indessen doch auch schon hier darin, daß das P. dem Sohne verbleibt, wenn der Vater es bei der Emancipation nicht zurücknimmt, u. wenn der Fiscus das Vermögen des Vaters wegen Schulden mit Beschlag belegt; b P. castrense, das Vermögen, welches ein Haussohn vermöge seiner Eigenschaft als Soldat erwirbt. Hierin galt der Haussohn als ein Pater familias, mithin als voller Eigenthümer mit der Befugniß, über das P. vollständig u. ohne Zuziehung des eigenen Vaters zu verfügen; nur wenn der Haussohn ohne Testament verstarb, fiel das P. jure peculii an den Vater zurück, doch ordnete auch Justinian für diesen Fall den Eintritt der gewöhnlichen Intestaterbfolge an; c) P. quasi castrense, eine Erweiterung des P. castrense, welche dadurch herbeigeführt wurde, daß seit Constantin einzelnen Klassen von kaiserlichen Beamten das Recht verliehen wurde, dasjenige, was sie vermöge ihres[774] Amtes erwerben würden, mit dem gleichen Rechte zu besitzen, wie ein P. castrense. Nach Justinianeischem Rechte gehört unter diese Kategorie überhaupt Alles, was der Haussohn durch ein öffentliches Amt, die Advocatur od. als Geistlicher erwirbt, so wie die Geschenke, welche ihm vom Fürsten od. seiner Gemahlin gemacht werden; d) P. adventitium (Bona adventitia), der Erwerb an Vermögensrechten, welcher nicht vom Vater od. aus dem Vermögen des Vaters kommt. Auch diese Vermögensrechte fallen nach neustem Rechte dem Hauskinde zu, so jedoch, daß dem Vater, insofern es nicht Bona castrensia od. quasi castrensia sind, regelmäßig ein gesetzliches. Nießbrauchs- u. Verwaltungsrecht zusteht. P. clericale, heißt nach Canonischem Recht der Inbegriff alles dessen, was ein Geistlicher von den Einkünften erspart hat, welche er durch die Kirche od. in Rücksicht derselben gehabt hat. Dafür galt früher die Regel, daß, was durch die Kirche erworben ist, bei dem Tode des Geistlichen derselben auch wieder zufalle; später wurde indessen diese Regel theils durch das Spolienrecht der Bischöfe u. Vögte (s.d.), theils durch die Erlaubniß zu letztwilligen Verfügungen zu Gunsten armer Verwandten allmälig durchbrochen.