[630]Nachkinder, die aus der zweiten Ehe des Vaters od. der Mutter entspringenden Kinder, welche mit den Stiefkindern rücksichtlich der Erbfolge der Eltern in gleiches rechtliches Verhältniß gesetzt werden, s. Einkindschaft.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 630.