[934] Pfandbücher, 1) (Hypothekenbücher), die von einer öffentlichen Behörde (in der Regel dem Richter der belegenen Sache, zuweilen auch von eigenen Hypothekenämtern) geführten Bücher, in denen die auf Verpfändung von Grundstücken bezüglichen Geschäfte verlautbart werden. Sie zerfallen in das eigentliche Hauptbuch (Hypothekenbuch i. e. S.), welches in mehren Rubriken (meist drei bis vier) auf einem besonderen Folium für jedes Grundstück einer Flur die Bezeichnung der Liegenschaft, den Namen des jeweiligen Eigenthümers u. die an dem Grundstück bestellten Hypotheken nach der Zeitfolge ihrer Entstehung in kurzen Einträgen enthält, u. in das Ingrossationsbuch, ein Actenband, in welchem die einzelnen Vernehmungen, Urkunden etc., auf welche sich die Verpfändungen des Grundstücks stützen, gesammelt werden; s. Hypothek II.; 2) bei Leih- u. Pfandhäusern Register über die eingelieferten Pfänder mit od. ohne Angabe der Summen, für welche sie haften.