Prytaneia

[659] Prytaneia (gr. Ant.), Summe Geld, vom Kläger u. Beklagten bei den Richtern vor dem Proceß niedergelegt. Der Betrag war verschieden; wurde die Sache auf 100–1000 Drachmen geschätzt, so war er gewöhnlich 3 Drachmen für jeden Theil; von 1000–10,000 aber 30, u. so in steigendem Verhältniß. Dieses Geld ging der Verurtheilte verlustig u. wurden davon die Gerichtskosten bezahlt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 659.
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