[659] Prytaneia (gr. Ant.), Summe Geld, vom Kläger u. Beklagten bei den Richtern vor dem Proceß niedergelegt. Der Betrag war verschieden; wurde die Sache auf 1001000 Drachmen geschätzt, so war er gewöhnlich 3 Drachmen für jeden Theil; von 100010,000 aber 30, u. so in steigendem Verhältniß. Dieses Geld ging der Verurtheilte verlustig u. wurden davon die Gerichtskosten bezahlt.