[740] Quarta Trebellianĭca, ein Abzug von 1/4, welchen der Erbe nach Analogie der Q. Falcidia alsdann zu machen berechtigt ist, wenn ihm auferlegt ist, die Erbschaft kraft Universalfideicommisses (vgl. Legat) einem Andern herauszugeben. Den Namen erhielt dieser Abzug von dem Senatus cons. Trebellianum (62 n.Chr.), welches bestimmte, daß der Universalfideicommissar gleich dem wirklichen Erben gehalten werden sollte; die eigentliche Übertragung der Q. Falcidia auf Universalfideicommisse erfolgte dagegen erst durch ein Senatusc. Pegasianum unter Vespasian.