Quarta Falcidĭa

[739] Quarta Falcidĭa, durch die Lex Falcidia (41 v. Chr.) wurde verordnet, daß Niemand mehr als 3/4 seines Vermögens zu Legaten solle aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens 1/4 des Nachlasses verbleibe, u. daß dieser im entgegengesetzten Falle berechtigt sein sollte, jedem Legatar einen verhältnißmäßigen Abzug zu machen, soweit dies zur Ergänzung jenes 1/4 erforderlich sei. Das Recht auf diese Quart hat jetzt jeder Erbe, sowohl der testamentarische, als der Intestaterbe, nicht aber der mit Legaten u. Fideicommissen beschwerte Legatar u. Fideicommissar; nur mindert sich, wenn dem Legatar vom Erben in Folge der Lex Falcidia Etwas abgezogen wurde, verhältnißmäßig auch seine Verpflichtung denjenigen gegenüber, welchen er selbst Etwas zu gewähren hat. Sind mehre Miterben vorhanden, so muß jeder Erbe von seiner Erbportion die Quart freibehalten, wenn auch das ganze Vermögen nicht zu sehr beschwert sein sollte. Sind Notherben zu sehr mit Legaten belästigt, so ist ihnen nach dem Canonischen Rechte zuvörderst gestattet, den Pflichttheil abzuziehen u. von dem dann noch übrigen Vermögen außerdem noch die Falcidia zurückzubehalten. Dem Abzug der Quart sind alle Legate, Singularfideicommisse u. Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch Schenkungen unter Lebenden, wofern diese nicht etwa von der Art sind, daß sie erst durch den Tod des Schenkers gültig werden. Bei der Berechnung dessen, ob ein Erbe überhaupt das Recht habe, Legatarien etwas abzuziehen, ist Rücksicht zu nehmen auf das reine Vermögen des Erblassers, so wie es zur Zeit des Todes desselben war. Der Erbe braucht sich nur das in dieselbe einrechnen zu lassen, was er als Erbe, nicht was er als Legatar aus dem Nachlaß bekommt, bei einem Prälegat also nur den Theil, welchen er sich selbst auszahlen müßte. In gewissen Fällen fällt das Recht des Abzugs der Quart theils überhaupt, theils nur für einzelne Legate hinweg. Das erstere ist der Fall bei dem Testament der Soldaten, ferner wenn der Intestator den Abzug der Quart ausdrücklich verbot, od. wenn der Erbe freiwillig auf den Abzug verzichtete (was schon mit der unverkürzten Entrichtung einiger Legate anzunehmen ist) u. wenn er sich an der Errichtung eines Inventariums (s.d.) versäumt hat. Hinsichtlich einzelner Vermächtnisse kommt der Abzug in Wegfall, wenn das Vermächtniß den Pflichttheil betraf, od. zu frommen Zwecken errichtet war, auch zur Strafe für den Erben, wenn er den Honorirten um das Vermächtniß zu bringen suchte. Die Geltendmachung des Abzugs erfolgt entweder durch eine der Klage des Vermächtnißnehmers entgegengesetzte Einrede, od. auch durch eine wider ihn erhobene Klage auf Rückgabe dessen, was der Legatar zu viel erhalten hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 739.
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