[828]Rasenbeweis, eine bergrechtliche Handlung, welche darin besteht, daß, wenn bei Gangstreitigkeiten der Beweis nicht durch Durchschlage geführt werden kann, dies durch Schürfen geschieht, in welchen der Gang kenntlich gemacht wird.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 828.