[866]Realdienstbarkeiten, sind die rechtlichen Verhältnisse, nach welchen Grundstücke verpflichtet sind, etwas zum Vortheil anderer Grundstücke zu leiden od. zu unterlassen, wozu sie dem freien Rechte nach eigentlich nicht verbunden wären.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 866.