[61] Responsa (lat., Mehrzahl von Responsum, f. d.), 1) (R. prudentum), die Antworten, welche die classischen römischen Juristen den bei ihnen Recht Suchenden auf ihre Anfragen ertheilten. Vor Augustus war das Ertheilen solcher R. eine freie Beschäftigung, welcher sich die angesehensten Römer hingaben, Augustus machte aber das Jus respondendi zum Gegenstande einer besonderen Verleihung u. wies die Richter an, dem Responsum gemäß zu sprechen, wenn ein solches in der gesetzlichen Form vor sie gebracht wurde. In der späteren Zeit legte man den R. sogar unmittelbar gesetzliche Kraft bei, so daß sie als ein Theil des Jus scriptum aufgeführt wurden, s.u. Rechtsgeschichte S. 886; 2) (R. episcoporum), Aussprüche der Bischöfe auf Anfragen über kirchenrechtliche Sachen. Früher von großem Gewicht, sank ihr Ansehen seit Erhebung des römischen Bischofs bedeutend herab, weil von da an nur noch den Aussprüchen des Papstes allgemeine Gültigkeit beigelegt wurde.