[186] Ristorno (ital.), 1) Rückkehr; 2) Zurückschreibung, Ab- u. Zuschreibung eines Postens im Hauptbuche. Daher Ristorniren, 1) zurück-, ab- od. zuschreiben, s.u. Storniren; 2) eine schon eingetragene Versicherung gegen Vergütung der Schreibegebühren zurücknehmen. Der Assecurant kann nur dann zur Billigung dieser Zurücknahme genöthigt werden, wenn bewiesen werden kann, daß der assecurirte Gegenstand noch gar keiner Seegefahr ausgesetzt gewesen ist.