Salzzwang

[831] Salzzwang, 1) die vom Staat bisweilen getroffene Verfügung, daß jede Familie jährlich nach ihrer Kopfzahl dem Staat eine gewisse Quantität Salz abkaufen u. durch Quittungen die Abnahme bescheinigen muß; 2) die Einrichtung, daß die Einwohner eines Bezirks ihren Salzbedarf von einer mit dem Salzschank beliehenen Stadt od. Person kaufen müssen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 831.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: