[683] Schwieger, 1) bezeichnet in Zusammensetzungen die Verwandtschaft, welche sich auf Schwägerschaft gründet; daher Schwiegerkinder, die Gatten der Kinder, welche entweder Schwiegersöhne, die Ehemänner der Töchter, od. Schwiegertöchter, die Ehefrauen der Söhne sind; ferner Schwiegereltern, die Eltern des Gatten, u. eben so Schwiegervater u. Schwiegermutter; bes. 2) so v.w. Schwiegermutter.