[958]Sicht, im Wechselwesen der Zeitpunkt, wo der Bezogene od. Trassat den Wechsel (s.d.) zu Gesicht bekommt, resp. die Kenntnißnahme des Wechsels mittelst Durchlesung von Seiten des Bezogenen; der Zeitraum, welcher von da an bis zur Bezahlung noch gestattet ist, heißt die Sichttage.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 958.