Spatenrecht

[507] Spatenrecht, eine symbolische Handlung, mittelst welcher der Besitzer eines zur Deichlast verpflichteten Grundstücks, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt, des pflichtigen Grundstücks nach dem Satze: wer nicht will deichen, muß weichen, für verlustig u. das Grundstück selbst für herrenlos erklärt wird. Sie besteht in der Einsenkung eines Spatens in den Deich durch das Deichgericht; auch der Eigenthümer selbst kann sie vornehmen zum Zeichen, daß er das Eigenthum an dem betreffenden Grundstück aufgeben will; nur Particularrechte verhieten dies. Wer den Spaten auszieht, erwirbt das Eigenthum des Grundstücks, muß indessen dafür auch die noch rückständigen Leistungen übernehmen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 507.
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