[678]Stammlehn (Altlehn, Feudum ex pacto et providentia majorum), ein Lehn, in welchem blos die ordentliche gemeinrechtliche Lehnsfolge stattfindet; die Lehnsfolger verdanken hier ihr Recht nur ihrer Abkunft vom ersten Erwerber.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 678.