[28] Subalternation (v. lat.), Unterordnung, bes. die logische Unterordnung. Urtheile heißen subalternirt, wenn das Subject des einen der Gattungs-, das des anderen der ihm untergeordnete Artbegriff ist; jenes, das allgemeine, heißt dann subalternans, dieses, das besondere, subalternatum. Subalternationsschlüsse (Unterordnungsschlüsse, Ratiocinia per subalternationem) heißen die, in welchen eine von einem Gattungsbegriff geltende Bestimmung unmittelbar auch als von der ihm untergeordneten Art gültig od. eine von der letzteren nicht gültige Bestimmung auch als der Gattung nicht zukommend erkannt wird. Daher die logische Regel: von der Gültigkeit eines allgemeinen Unheils gilt der Schluß auf die Gültigkeit des ihm untergeordneten besonderen u. von der Ungültigkeit des letzteren auf die Ungültigkeit des ersteren, aber nicht der von der Ungültigkeit des allgemeinen auf die Ungültigkeit des besonderen u. von der Gültigkeit des letzteren auf die Gültigkeit des letzteren Der Satz: Ab universali ad particulare valet consequentia, a particulari ad universale non valet, bezieht sich blos auf den Schluß von der Gültigkeit des einen auf die des anderen.