[33]Subsortitĭo (röm. Ant.), die zweite Wahl; wenn nämlich dem Kläger od. Beklagten ein von der Gegenpartei gewählter Richter nicht gefiel, so konnte er ihn verwerfen, worauf der Prätor od. der Judex quaestionis einen Andern wählte.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 33.