Wahl [1]

[749] Wahl, 1) der Entschluß, vermöge dessen sich ein Einzelner unter mehren ihm offenstehenden Möglichkeiten für eine derselben bestimmt entscheidet. So hat z.B. der Erbe die W., ob er die ihm angetragene Erbschaft antreten od. ausschlagen will. Ob nach einmal getroffener W. der Wählende zu der anderen nicht gewählten Möglichkeit wiederum zurückgreifen kann (Jus variandi), bestimmt sich danach, ob durch die W. schon Rechte dritter Personen begründet worden sind od. nicht; vgl. Variationsrecht; 2) der Act, durch welchen die Mitglieder einer Gesellschaft, Versammlung, Corporation, Gemeindevertretung. Staats nach Stimmenmehrheit unter mehren Personen Einen auswählen, damit derselbe ein Amt bekleide, als ihr Vertreter gewisse Functionen übernehme, in den Genuß von Beneficien gelange etc. Die W. kann auch in dieser Bedeutung hiernach in den verschiedensten Verhältnissen u. mit den verschiedensten Zwecken vorkommen; namentlich gibt die W. an sich kein Kennzeichen für die Beschaffenheit des Rechtes, welches dem Gewählten übertragen wird, indem dasselbe ebensowohl ein ursprünglich der Wählerschaft zustehendes, als auch ein ihr gänzlich fremdes sein kann, für dessen Übertragung an eine bestimmte Person die Wählerschaft durch den Wahlact nur die Vermittlung übernimmt. Selbst die höchste Gewalt im Staate kann durch W. in einer Person begründet werden; wie dies beider W. des Präsidenten einer Republik der Fall ist, od. wo durch W. eine neue Dynastie auf den Thron berufen wird, od. wo die Verfassung eine sogen. Wahlmonarchie ist. Beispiele der letzteren Verfassungsform boten früher das Deutsche Reich (s.u. Deutscher Kaiser S. 884 u. Kurfürsten), das Königreich Polen, Dänemark u. Ungarn, heutzutage noch der Kirchenstaat. Über die W. des Papstes s. Papst S. 635. In den neueren constitutionell-monarchischen Staaten dient die Vornahme von W-en namentlich dazu, um die Volksvertretung, die Kreis- u. Gemeindevertretungen zu bilden, welche berufen sind neben der Staatsregierung, beziehentlich neben der Gemeindeverwaltung, die Interessen der Unterthanen u. resp. Gemeindebürger in verfassungsmäßiger Mitwirkung beim Zustandekommen der Gesetze, durch Controlirung der Verwaltung zur Geltung zu bringen. Von der Aufstellung eines tüchtigen Wahlsystems hängt wesentlich die Möglichkeit einer Ausgleichung der oft einander entgegenstehenden Interessen der verschiedenen Bevölkerungsklassen ab, daher ist auch der Bestand der ganzen Verfassung wesentlich durch die Einrichtung der W-en bedingt. Die positiven Bestimmungen über die W-en der Abgeordneten finden sich theils in den Verfassungsurkunden der einzelnen Staaten, theils in besonderen Wahlgesetzen. Die letzteren sind aber dann entweder den eigentlichen Verfassungsgesetzen völlig gleichgestellt, od. es findet sich doch die ausdrückliche Bestimmung, daß auch sie von der Staatsregierung nur mit landständischer Zustimmung abgeändert werden dürfen. Im Einzelnen weichen die Vorschriften der verschiedenen Gesetze von einander ab, wovon der Grund eben so sehr in der verschiedensten Ausbildung der Landesvertretungen, als in der Mannigfaltigkeit der politischen Ansichten über den eigentlichen Zweck u. die Berechtigung der Volksrepräsentation beruht. Nur in den wenigsten Staaten, u. zwar meist nur in solchen, in denen bei Einführung der Repräsentativverfassung kein historischer Anknüpfungspunkt an bereits bestehende landständische Einrichtungen vorhanden war, od. wo, wie in kleineren Staaten, keine Elemente in der Bevölkerung vorhanden sind, welche eine besondere Berücksichtigung nöthig machen, wird die Volksvertretung lediglich durch W. gebildet. Das erste Beispiel einer solchen lediglich durch W. gebildeten Vertretung gab die französische Verfassung von 1790. Auch wo der Haupttheil der Abgeordneten aus W-en hervorgeht, sind die W-en nach verschiedenen Klassen der Bevölkerung oft verschieden geordnet Diese Klassen bilden sich theils nach Standesklassen (Rittergutsbesitzer[749] Städtebewohner, Landbewohner), theils nach dem Vermögen (große Grundbesitzer, Höchstbesteuerte u. übrige Bevölkerung). Weitere Verschiedenheiten werden dadurch hervorgebracht, je nachdem die Volksvertretung auf dem Ein- od. Zweikammersystem (s. Landstände) beruht. Wo das letztere besteht, bildet meist nur die Zweite Kammer die eigentliche Wahlkammer, während die Bildung der Ersten Kammer entweder nur durch den Fürsten besetzt wird (wie die französische Pairskammer der Charte von 1830 u. der jetzige Senat), od. nur aus geborenen Mitgliedern (Prinzen, Standesherren etc.) besteht. Doch hat auch bei Bildung der Ersten Kammern in neuerer Zeit das System der W. aus bevorzugten Klassen od. Corporationen (z.B. großen Städten, Ritterschaftsverbänden, Universitäten) mehr u. mehr Eingang gefunden. Für die W. selbst ist die active u. passive Wahlberechtigung zu unterscheiden; jene begreift die Berechtigung als wählende Person an der W. Theil zu nehmen, diese die Berechtigung, daß eine W. rechtsgültig auf Jemand fallen u. derselbe daher die Stelle bekleiden kann, zu welcher er gewählt worden ist. Der Kreis der Wahlberechtigten darf nicht zu eng gezogen werden, wenn in dem Volke eine rege Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten u. das Vertrauen zu der Repräsentation erhalten bleiben soll; andererseits gebietet die Rücksicht darauf, daß nicht zu allen Mitgliedern des Staatswesens das gleiche Vertrauen politischer Einsicht u. politischen Interesses zu hegen ist, daß die Wahlberechtigung an gewisse Voraussetzungen gebunden werde. Die neuere Geschichte bietet jedoch mehrfache Beispiele dafür, daß man sich in dieser Beziehung zuweilen auch mit einem Minimum begnügt hat. Das sogenannte allgemeine Stimmrecht (fr. Suffrage universel), welches in Folge der Revolution von 1848 in Frankreich eingeführt wurde, ebenso manchen deutschen Wahlgesetzen aus den Jahren 1848 u. 1849, namentlich auch dem von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen Gesetze für die W-en zum Volkshause vom Jahr 1849 zu Grunde lag u. von dem Kaiser Napoleon III. zur Legalisirung des Staatsstreiches vom 2. Dec. 1852 in Anwendung gebracht wurde, verlangt nur Volljährigkeit, Unbescholtenheit u. männliches Geschlecht, obschon die letztere Voraussetzung hierbei gewöhnlich nicht einmal bes. ausgedrückt wird. Die Verfassungen, welche auf mehr conservativen Grundlagen beruhen, erfordern aber, abgesehen davon, daß sie meist das erforderliche Alter höher ansetzen (z.B. auf 25, 30 Jahre), überdies regelmäßig, daß der Wahlberechtigte auch zu den Lasten des Staates in einem gewissen Verhältniß beitragen muß, so daß oft ein eigener Wahlcensus entweder nach dem Vermögen od. nach dem Maß der entrichtet werdenden Staats- u. Gemeindeabgaben festgesetzt ist, so wie der Nachweis der Selbständigkeit, wodurch namentlich Dienstboten, Brödlinge u. in den meisten Staaten der Militärstand ausgeschlossen werden. Außerdem sind in der Regel von der activen Wahlberechtigung für ausgeschlossen erklärt Personen, welche unter Vormundschaft stehen, über deren Vermögen Concurs eröffnet worden ist, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen od. Gemeindemitteln beziehen u. welche mit ihren Staatssteuern auf eine gewisse Zeit noch im Rückstande sind. Zur Vornahme der W. sind, entweder schon durch Gesetz Wahlbezirke gebildet, od. das Gesetz stellt Grundsätze auf nach denen die Behörden bei Bildung der Wahlbezirke zu verfahren haben, so daß z.B. die Bezirke nach einer bestimmten Anzahl von Einwohnern, Steuerzahlen od. Quadratmeilen zu bilden sind. Bei dem großen Einfluß, welchen die Zusammensetzung der Wahlbezirke auf das Ergebniß der W-en hat, je nachdem z.B. dadurch die städtische od. ländliche Bevölkerung ein Übergewicht erhält, geht die Tendenz der neueren Zeit jedoch mehr darauf aus, auch die Bezirke selbst schon gesetzlich zu normiren Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in der Regel eine Zeit lang bereits einen festen Wohnsitz erlangt haben, z.B. in Preußen seit mindestens sechs Monaten, manche Wahlgesetze verlangen überdies sogar auch Heimathsberechtigung u. Angesessenheit. Die W. selbst ist entweder eine directe od. indirecte, je nachdem die Wahlberechtigten die Abgeordneten unmittelbar, od. vorerst einen Ausschuß (Wahlcollegium, Wahlmänner) erwählen, welcher sodann die W. der Abgeordneten vorzunehmen hat. Die W-en der Wahlmänner heißen dann Urwahlen (s.d.), die für diese Wahlberechtigten im Gegensatz der Wahlmänner Urwähler. Ob die erste od. andere Art der W-en vorzuziehen sei, ist eine bestrittene Frage. Erfahrungsmäßig haben diejenigen Parteien, welche eine radicale Umgestaltung der bestehenden politischen Verhältnisse, gleichviel ob im demokratischen od. absolutistischen Sinne, angestrebt haben, immer sich mehr den directen W-en zugeneigt, weil dadurch mehr auf die Massen gewirkt werden kann. Eben deshalb pflegten aber auch die directen W-en, namentlich wenn die Zeiten ruhiger geworden sind, meist nur sogen. Minoritätswahlen zu sein, d.h. W-en, bei denen sich im Verhältniß zur Gesammtheit der Wahlberechtigten nur eine meistens, compacte Minorität von bestimmter Färbung betheiligt. Bei den indirecten W-en kann man der Regel nach eine größere Betheiligung u. zugleich auch ein intelligenteres Resultat voraussetzen. Die neueren deutschen Wahlgesetze sind daher fast durchgängig auf indirecte W-en basirt. Allgemein ist dabei angenommen, daß die Wahlmänner bei den Urwahlen aus dem Wahlbezirke selbst genommen werden müssen, während bezüglich der Wahl des Abgeordneten dies nur in kleineren Staaten noch festgehalten wird. Kopfzahlwahlen nennt man diejenigen W-en, bei denen dann innerhalb des Kreises der Wahlberechtigten weitere Unterschiede nicht Statt finden, so daß also weder Vermögensverhältnisse, noch Stand u. Beruf einen Unterschied machen. Während der demokratischen Bewegung des Jahres 1848 wurde das Princip der Kopfzahl in ausgedehntester Weise in die Verfassungen des europäischen Festlandes eingeführt, dasselbe hat jedoch sich wenig erhalten können, weil das Volt nicht aus einer unterschiedlosen Masse Einzelner, sondern aus einer gegliederten Reihe von Standes- u. Berufsklassen besteht u. auch der verschiedene Grad des Besitzes eine verschiedene Stellung in der socialen Gemeinschaft verleiht. Daher muß ein gutes Wahlgesetz möglichst darauf berechnet sein, daß in der zu wählenden Vertretung diese verschiedenen Stände u. Interessen zur Geltung gelangen. Die Schwierigkeit beruht hierbei aber darin, die socialen Kreise, welche sich in der bürgerlichen Gesellschaft als besondere Factoren geltend machen, richtig zu erkennen u. in dem ihrem Einfluß entsprechenden [750] Verhältniß zu constituiren. Die älteren Wahlgesetze vor 1848 ließen hierbei bes. dreien Interessen vorzügliche Berücksichtigung angedeihen, dem Interesse des großen, häufig damals noch mit manchen Grundherrlichkeitsrechten ausgestatteten Grundbesitzes (ländlicher Adel u. Kirche), dem Interesse der Städte od. der Handel u. Gewerbe treibenden Klassen u. dem Interesse des Bauernstandes od. des kleinen ländlichen Grundbesitzes, u. auch manche der neueren Wahlgesetze sind wieder auf diese Dreitheilung bei der weiteren Bildung der Wahlkörperschaften innerhalb der einzelnen Wahlbezirke zurückgekommen. Andere Wahlgesetze haben, ohne das System der Kopfzahlwahl ganz zu verlassen, daneben dem Besitz ein Gewicht in de E Weise beigelegt, daß je nach der Größe der von den einzelnen Wahlberechtigten entrichteten Staatssteuern die Wahlberechtigten in verschiedene Wahlklassen getheilt werden, deren Wahlberechtigung mit der Größe der Steuerentrichtung wächst. Auf diesem Gedanken beruht namentlich das, auch in mehren andern Staaten adoptirte Preußische Wahlsystem. Die Urwähler werden hierbei nach Maßgabe der von ihnen entrichteten directen Staatssteuern (Klassen-, Grund-, Gewerbesteuer) in jedem Bezirk in drei Abtheilungen (Höchst-, Mittel- u. Niederstbesteuerte) so getheilt, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner. Die Passive Wählbarkeit pflegt der Regel nach noch mehren Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie sich bei der aktiven finden. diesen Beschränkungen gehört namentlich, daß entweder Geburt im Lande, od. doch der Ablauf einer längeren Zeit seit der Naturalisation, ein noch reiferes Alter (z.B. 30 Jahre) u. selbst da, wo sonst für die Wähler kein Census eingeführt ist, ein Census erfordert wird. Wo die Volksvertretung nicht rein aus der Kopfzahl, sondern mehr od. minder auch mit Rücksicht auf die Interessen der verschiedenen Bevölkerungsklassen zusammengesetzt ist, ist regelmäßig auch vorgeschrieben, daß dann der Abgeordnete aus der betreffenden Klasse gewählt werden muß. Außerdem dürfen nach manchen Wahlgesetzen weder Vater u. Sohn, noch zwei Brüder zu gleicher Zeit Mitglieder der Volksvertretung sein. Staatsdiener bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen W. öfters des Urlaubs od. sie sind auch in dem von ihnen verwalteten Bezirke für ganz wahlunfähig erklärt (f. Staatsdiener). Vor den W-en Pflegen die verschiedenen Parteien die Wähler durch sogenannte Wahlprogramme, Wahlmanifeste auf die politische Richtung aufmerksam zu machen, von welcher sie wünschen, daß sie bei der W. zur Geltung gelange. Gleiches geschieht zuweilen von der Regierung, indem sie sogenannte Wahlrescripte an ihre Beamten erläßt, um sie vor regierungsfeindlicher Opposition zu warnen. Dergleichen Bemühungen (Wahlagitation) gelten, insofern sie nur als Mittel die Überredung u. Ermahnung benutzen, als erlaubt. Unerlaubt u. sogar mit öffentlichen Strafen bedroht sind aber Wahlbestechungen, bei welchen den Wählern materielle Vortheile zugesichert od. im Voraus gereicht werden, um sie zur Abgabe ihrer Stimmen für gewisse Personen zu bewegen, so wie zu gleichem Zweck angewendete Drohungen. Ebendeshalb streiten auch solche Wahlrescripte gegen die nothwendige Wahlfreiheit, welche durch Androhung disciplinarer Maßregeln od. durch Inaussichtstellen von Beförderungen etc. zu wirken suchen. Der eigentliche Wahlact findet in der Regel unter Leitung gewisser bes. dazu bestellter Beamter (Wahlcommissare) statt. Die W. geschieht nach einleitendem Vortrag entweder schriftlich durch Wahlzettel, od. mündlich, indem die einzelnen Wähler ihre Stimme zu Protokoll geben. In der Regel wird bei der W. von Wühlmännern nur eine relative, bei der W. von Abgeordneten aber eine absolute Majorität (s. Abstimmung) erfordert. Stellt sich die letztere nicht sofort heraus, so kommt es dadurch, daß immer diejenigen, welche die wenigsten Stimmen erlangt haben, austreten müssen, zu einer sogenannten engeren W., welche, bis die absolute Majorität hergestellt ist, immer noch mehre sogenannte Wahlgänge umfassen kann. Die Anordnung von Neuwahlen wird nothwendig beim Ablauf der Zeit, auf welche der Abgeordnete gewählt wird, od. wenn während derselben eine Verhinderung zur ferneren Bekleidung des Postens eintritt, so wie bei der Auslösung einer Kammer. Im letzteren Falle tritt immer eine gänzliche Erneuerung (sogenannte Integral- od. Totalerneuerung), da wo das System der indirekten Wen gilt, auch der Wahlmänner ein; beim Ablauf der Legislaturperiode kommt zuweilen auch nur eine Partialerneuerung vor, indem nur die Hälfte od. ein Drittheil der Abgeordneten austritt. Verliert ein Abgeordneter während des Laufes der Legislaturperiode sein Recht, so findet für die Neuwahl beim System der indirecten W-en keine Erneuerung der Wahlmänner statt, sondern es wählen die schon früher bestellten. Die Beantwortung der Frage, ob eine W. gültig vorgenommen sei (Wahlprüfung), bildet bezüglich der W. der Abgeordneten in der Regel das erste Geschäft einer Ständeversammlung nach ihrer Einberufung. Jede Kammer hat hierbei das Recht über die Gültigkeit der W-en ihrer Mitglieder ausschließlich u., ohne daß die Negierung dabei eine Stimme hat, zu entscheiden. Vgl. Bülau, Wahlrecht u. Wahlverfahren, Lpz. 1849; Levita, Die Volksvertretung in ihrer organischen Zusammensetzung, Lpz, 1850.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 749-751.
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