[144] Ultimogeniturrecht (v. tat.), ein Vorrecht, welches dem Jüngstgeborenen vor den älteren Geschwistern zukommt, z.B. nach dem Grundsatz: der Ältere theilt, der Jüngere wählt ein bevorzugtes Wahlrecht bezüglich der Erbschaftsgegenstände, od. ein wirtliches Minorat, nach welchem der Letztgeborene ein fideicommissarisches Anrecht auf gewisse Vermögenstheile hat; vgl. Minorat u. Primogenitur.