[695]Vorrecht, 1) die Befugniß etwas früher zu thun, als ein Anderer; 2) ein Recht, welches man vor Anderen voraus hat, bes. wenn es sich auf äußeren Stand u. Würde gründet; 3) so v.w. Privilegium 2) u. 3).
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 695.