Unablöslicher Zins

[155] Unablöslicher Zins, derjenige Zins, welcher auf ein Grundstück in dem Maße gelegt ist, daß der Grundstücksbesitzer sich davon nicht einseitig durch Zahlung des Capitalwerthes des jährlichen Zinses befreien kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 155.
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