[155]Unablöslicher Zins, derjenige Zins, welcher auf ein Grundstück in dem Maße gelegt ist, daß der Grundstücksbesitzer sich davon nicht einseitig durch Zahlung des Capitalwerthes des jährlichen Zinses befreien kann.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 155.