[643] Zins (Pacht, lat. Census), 1) im Allgemeinen eine regelmäßig wiederkehrende Abgabe, welche von einer Person als solcher od. wegen des Besitzes u. der Nutzung eines Grundstückes, an welchem die Verpflichtung zur Leistung haftet, entrichtet werden muß; daher auch z.B. die von dem Pachter u. Miethsmann an den Verpachter u. Vermiether zu entrichtende Vergütung als Pacht- u. Miethzins bezeichnet wird; 2) im besonderen Sinne eine Leistung, welche von der Nutzung eines im vollen od. getheilten Eigenthum des Zinspflichtigen (Gültemann, Zinsmann, Zinsbauer, Zinspflichtiger) befindlichen Grundstückes an eine dritte Person (Zinsherr) zu entrichten ist, so daß die Verpflichtung als eine reale jeden Besitzer des Grundstückes treffende Verpflichtung erscheint, der Grund- od. Bodenzins (Unpflicht, Gült, Bottergeld). Die meiste Ähnlichkeit hat der Z. mit der Steuer, was sich auch darin zeigt, daß in Urkunden der früheren Zeit Z., Bede, Schatz, Gült nicht selten in gleichem Sinne gebraucht wird. Bei genauerer Scheidung pflegt man den Ausdruck Z. indessen nur von solchen Leistungen zu gebrauchen, welche eine privatrechtliche Natur an sich tragen, während Steuern solche Abgaben sind, welche auf dem öffentlichen Rechte beruhen. Wie jedoch im Allgemeinen Institute, welche früher den Charakter des Privatrechtes besaßen, später oft eine öffentliche Natur angenommen haben, u. umgekehrt Verhältnisse des öffentlichen Rechtes in das Gebiet des Privatrechtes übergegangen sind, so läßt sich auch keineswegs immer bei den Zinsen die privatrechtliche Natur bis auf den ersten Ursprung zurückführen, u. manche Abgaben, welche heutzutage entschieden als Z. zu betrachten sind, sind aus früher öffentlichen Rechtsverhältnissen hervorgegangen. Der Z. kann sowohl auf einzelnen, walzenden Grundstücken, als geschlossenen, größeren Gütern haften. Im letzteren Falle gilt der Z. in der Regel als das Zeichen eines Bauerngutes, gegenüber den Ritter- u. Freigütern; doch kommen auch bei letzteren Zinsen, wenn auch immer in geringerem Maß vor. Je nachdem der Besitzer des zinspflichtigen Gutes an dem letzteren volles Eigenthum od. nur einen revocabeln od. wenigstens nur auf Lebenszeit verliehenen Besitz hat, werden die zinspflichtigen Güter gewöhnlich in schlechte od. einfache Zinsgüter u. Erbzins- (Colonat-) Güter getheilt. Doch wird der Ausdruck Erbzinsgut in den verschiedenen Gegenden in so verschiedener Weise gebraucht, daß aus dem Namen allein selten mit Gewißheit auf die rechtliche Natur des Gutes geschlossen werden kann u. daß es daher in dieser Hinsicht immer einer genaueren Untersuchung des einzelnen Falles bedarf.
A) Die Haupteintheilungen der Zinsen sind folgende: a) Nach der Entstehung der Zinsverbindlichkeit unterscheidet man drei Arten des Zinses: aa) der geliehene Z. (Census locativus,- [643] Leihzins), wobei der Z. nur Ausfluß eines obligatorischen Nexus zwischen dem Zinsherrn u. dem Zinsmann ist. Dahin gehört die jährliche Leistung (Annua pensio) bei der römischen Emphyteuse (s.d.), der Z. bei echten Erbzinsgütern, das Zins- u. Beutellehn etc. Der Z. selbst entspricht seiner Größe nach regelmäßig hier den gewährten Nutzungsrechten. bb) Der bestellte Z. (C. constitutivus), welchen der Eigenthümer eines Grundstückes demselben als Reallast auferlegt. Hierher gehört zuvörderst der Fall, wenn der Eigenthümer sein Gut einem Anderen aufgetragen hat u. unter Übernahme der Zinspflicht von Letzterem mit demselben wieder beliehen worden ist. Der Z. ist hier entweder nur ein Bekenngeld od. ein Voigt- u. Gerichtszins, welcher bei der Subjection unter die Voigtei od. unter die Gerichtsherrschaft ursprünglich übernommen od. nach Aufhebung der Voigteigerechtsame u. Gerichtslasten bes. versprochen wurde. Mitunter kommt ein solcher bestellter Z. auch als Äquivalent für gewisse Zugeständnisse, wie für Gewährung eines Weiderechtes, der Benutzung von Forsten etc. vor. Ebenso bilden die gekauften Renten (s. Rentenkauf) eine Art bestellten Zinses. cc) Der vorbehaltene Z. (C. reservativus), welcher entsteht, wenn Jemand sein Eigenthum einem Anderen überläßt u. sich zur Erinnerung an sein früheres Recht einen Z. vorbehält. Ist mit diesem Vorbehalt zugleich der Vorbehalt des Obereigenthums verknüpft, so wird dieser Z. vorzugsweise Grundzins genannt. b) Nach dem Gegenstand des Zinses ist er im Allgemeinen entweder: aa) Geldzins (Zinsgroschen, Stift, Pfennigzins, Pfenniggeld, Z. schlechthin), od. bb) Naturalzins. Der letztere theilt sich wieder in: aaa) lebenden Z., welcher in lebendigen Thieren entrichtet wird; bbb) Fruchtzins, wenn das Object entweder in einfachen Früchten, wie Getreide, Eier, Milch, Honig, Wachs etc. od. in, aus Früchten zubereiteten Producten, wie Butter, Käse, Malz u. Mehl, Bier, Brod, Kuchen, Flachs u. Hanf besteht; ccc) in Kleiderzins, wenn Laken, Hemden, Pelze, Handschuhe, Tücher den Gegenstand bilden; u. ddd) in Geräthezins, wie bei dem Z. von Hufeisen, Hufnägeln, Pflugeisen, Schüsseln etc. Ist der Naturalzins später in Folge Vereinbarung in einen Geldzins umgewandelt worden, so heißt derselbe gewöhnlich Zinsgeld (verschieden von dem oben gedachten Geldzins). c) Nach der Dauer der Verbindlichkeit u. bezüglich der Berechtigung dazu theilt man den Z. weiter in: aa) unablöslichen od. eisernen Z. (Fall-, fälliger, beständiger Z., C. irredimibilis), wenn derselbe auf ein Grundstück in dem Maße gelegt ist, daß der Zinspflichtige sich nicht einseitig durch Zahlung des Capitalwerthes von dem jährlichen Zinsbetrag befreien kann. Kann dies letztere dagegen geschehen, so heißt der Z. bb) ein ablöslicher od. wiederkäuflicher (C. redimibilis). Endlich läßt sich d) nach dem Grunde des Rechtsverhältnisses unterscheiden: aa) der dingliche Z. (C. realis), welcher wegen eines dinglichen Rechtes am Gute statt hat; bb) der persönliche Z. (C. personalis), welcher wegen des Anspruchs an eine Person, die sich in einem gewissen Bezirke aufhält od. sonstwie in einem Subjectionsverhältniß steht, entrichtet werden muß, wie z.B. Schutz- u. Hausgenossengeld; cc) der gemischte Z., welcher zwar auf Grundstücken ruht, jedoch in Ansehung der Person, welche ihn zu entrichten schuldig ist, sich nach gewissen individuellen Eigenschaften derselben in verschiedener Weise modificirt.
B) Die verschiedenen Bezeichnungen der einzelnen Zinsen, welche in sehr mannigfaltiger Weise vorkommen, sind außer von den Gegenständen selbst, noch mehrfach von der Zeit, in welcher die Abgaben zu leisten sind, od. daher genommen, ob sie von jedem Hause eines Bezirkes etc. gefordert werden können, od. nur eine bei einem gewissen einzelnen Gute vorkommende Abgabe bilden. Alphabetisch geordnet, sind die am häufigsten vorkommenden Bezeichnungen folgende: Afterzoll, so v.w. Gattergeld (s. unten); Bannpfennig, ein Geldzins zur Anerkennung der Heerbannfolge; Bekenngeld, ein Z., welcher zur Anerkennung des Voigteirechtes od. der Gerichtsbarkeit über ein Gut bei jedem Besitzwechsel zu entrichten ist; Blasenzins, welcher für das Recht eine Branntweinblase zu halten u. Branntwein zu brennen gegeben wird; Brauthafer u. Brauthühner, Hafer- u. Hühnerzins, welche gegeben werden, wenn Töchter des Gutsbesitzers sich verheirathen; Bubenhühner, Schutzgeld, von den Söhnen des Zinspflichtigen, welche das zwölfte Jahr zurückgelegt haben, gegeben, bis sie sich verheirathen; Champart (franz., aus dem Latein. Campi pars), ein Z., welcher in einem aliquoten Theil der Früchte besteht; Dehme (Dichmangeld), für Benutzung des Ackerviehes im Holze; Dienstfische, ein Fischzins, wegen Benutzung der Fischerei in irgend einem Wasser; Dinggeld, ein Bekennegeld zur Anerkennung der Voigtei od. Gerichtsbarkeit; Eierzins, ein in Eiern (Zinseiern) bestehender Z., dessen Hauptarten die Fastnachtseier u. Ostereier sind; als eine Sonderbarkeit findet sich, daß zuweilen ein einziges Ei auf einem vierspännigen Wagen zum Z. überliefert werden mußte; Erbsold, ein Z., welcher zugleich als Besoldung den Inhabern gewisser Stellen, z.B. Amtleuten, Professoren an Universitäten etc. zugewiesen ist; Fahrpfennig (Fahrzins, Fahr-, Gefahrerbenzins, Vargeld, Vorgeld), eine Art des Königs- u. des Rutscherzinses (s. unten); oft nimmt man auch im Gegensatze vom Rutscherzins den Fahrzins für Gefahrzins an, andeutend, daß der säumige Zinspflichtige dadurch Gefahr laufe sein Gut zu verlieren (vgl. unten); Fastnachtseier, Fastnachtshafer, Fastnachtshühner, Abgaben von Eiern, Hafer, Hühnern, welche zu Fastnachten zu leisten sind; Fluggeld, eine in Geld abzuentrichtende Art von Bienenzoll für die Erlaubniß Bienengärten anlegen zu dürfen; Forst-, Holz-, Wald- u. Laubhühner, ein für Benutzung gewisser Erträgnisse des Waldes, z.B. des Laubes, der Streu etc. abzugebender Hühnerzins; Forstmiethe (Forstpfennig, Forstrecht, Forstzins, Waldmiethe, Waldzins), ein eben deshalb zu entrichtender Geldzins, oft auch eine Art Holztaxe, für welche den Unterthanen das Holz im Walde abgelassen werden muß; Freizins, ein zur Bekennung erhaltener Freiheit von Diensten zu entrichtender persönlicher Z.; Frohngeld (Frohnpfennig), an einigen. Orten zugleich ein Rutscherzins (s. unten); Füllhühner, welche für ein Stück Rindvieh gegeben werden, das in die Waldungen u. auf andere [644] Grundstücke des Zinsberechtigten zur Weide geht; Gartenzins, Abgabe an den Gutsherrn für eine Gärtnerstelle, oft bei Neubrüchen vorkommend; Gattergeld (Gattergült, Gatterhühner, Gatterzins, Afterzins, auch Nachzins, Herrengulden), von einem Gute an einen Zinsherrn (Gatterherrn) zu geben, welches noch einen anderen Eigenthums- u. Eigenzinsherrn hat; daher Gatterhausleute solche Patrimonialbauern, welche einer geistlichen Gutsherrschaft unterworfen sind. Doch versteht man unter Gatterzins auch einen solchen Z., welchen ausnahmsweise (s. unten) der Berechtigte am Gatter des Zinspflichtigen holen muß. Zuweilen deutet der Ausdruck Gatterhühner auch nur solche Zinshühner an, welche so groß sein müssen, daß sie auf das Gatter fliegen können. Gerichtshafer, als Bekenngeld wegen der Voigtei od. Gerichtsbarkeit; Getreidezins (C. frumentarius), welcher in Getreide (Zinsgetreide) besteht. An besonderen Arten des Getreidezinses kommen noch vor: Braut-, Fastnachts-, Gerichtshafer, Gültkorn, Holzkaufhafer, Landgarbe, Medumskorn, Partim, Rauch-, Schirm-, Sprung-, Sterbe-, Voigt-, Wachhafer, Wachweizen; Gezeugnißpfennig, ein Bekennegeld wegen der Hofhörigkeit; Go- (Gow-) gänse u. Gohühner, ein dem Voigt od. Grafen gegebener Thierzins zum Bekennegeld der gaugräflichen Gerichtsbarkeit, daß man also in seinen Gau gehöre; Gotteshausgeld, Bekennegeld der geistlichen Gerichtsbarkeit; Grasehühner, ein Z. für ein Grasrecht; Gültkorn, so v.w. Zinskorn; Hachtzoll, eine Art von Fischzins; Hägerzins, welcher von einem Hägergute, ursprünglich wohl Neubruch, entrichtet wird; Halshenne (Halshuhn), zur Anerkennung der Leibeigenschaft; Haufenzins, wenn die Leistung in einem Haufen, z.B. Getreide, zu erfolgen hat; Haupthühner, eine Art von Leibhühnern; Hausgenossengeld, so v.w. Schutzgeld; Herbsthenne, ein im Herbste fälliges Zinshuhn; Herdhenne, so v.w. Rauchhenne; Herdzins, so v.w. Herdsteuer (s.d.); Herrengulden, so v.w. Gattergeld; Hofpfennig, zum Bekenntniß der Hofhörigkeit; Hofstattzins, ein Z. von dem Bauplatz, im Gegensatze von den, wegen des Überbaues zu entrichtenden Abgaben, z.B. Rauchhühnern; Hofschweine, so v.w. Zinsschweine; Holzkaufhafer, ein Getreidezins für die Erlaubniß zu holzen; Honiggeld (Honigpfennig, Honig- od. Immenzins), Abgabe in Honig, wegen Haltung von Bienen, wird öfter auch in baarem Gelde entrichtet; Hühnerzins, Thierzins, in Hühnern bestehend, welcher bes. häufig vorkommt, namentlich bei dem Hörigkeitsverhältniß, wo unter anderen Leibhennen u. Halshennen in dieser Beziehung entrichtet werden. Doch ist der Hühnerzins keineswegs, wie man wohl angenommen hat, immer ein Zeichen der Leibeigenschaft, sondern bezieht sich oft auch auf andere Verhältnisse. Die Hauptarten desselben sind: Braut- u. Bubenhühner, Kapaunen- od. Kapphahnzins, Fastnachts-, Forst-, Gatter-, Go-, Grase-, Haupt-, Herbst-, Herd-, Holzhühner, Hurtenhühner, Küchenzins, Laub-, Lothühner, Michaelishahnen, Oster-, Pfingst-, Rauch- od. Rockhühner, Sommerhahnen u. Sommerhühner, Verget-, Voigt-, Wald-, Weidhühner; Hundehafer, ein Getreidezins, welcher nach Ein vom Zinsherrn für den Unterhalt der Hunde bestimmt ist, nach And. zur Erhaltung der Pferde des Voigts (Hunds) von den Pflichtigen zu entrichten ist; Hurtenhühner, ein mit den Herd- u. Rauchhühnern, in Bezug auf die Verbindlichkeit u. den Grund, worauf sie beruhen, ziemlich in Eines zusammenfallender Z., welcher seinen Namen von der, die Gehöfte umgebenden Zaunhürte hat; Immenzins, so v.w. Honig- u. Wachszins; Inzins, ein Bekennegeld wegen der Hofhörigkeit; Jahrrente, eine meist von städtischen Communen zu entrichtende Geldabgabe zur Anerkennung der Unterthänigkeit unter eine Landesherrschaft; Kappenzins, ein für die Geistlichkeit auferlegter Z.; Kapaunenzins (Kapphahnzins), Kapaunabgabe von Kapphahngütern, d.i. einer Art Mannlehngüter, welche eigentlich nicht zu den Zinsgütern gerechnet werden; Königspfennig (Königszins), ein Bekennegeld wegen der Heerbannsfolge, eine der strengsten Arten des Rutscherzinses. So wurde er noch erhoben im 13. Jahrh., doch zuweilen der Verzug mit sechs Stübchen Wein gebüßt; Korngült, s.u. Getreidezins; Küchenzins, eine Art von Naturalzins, bes. in solchen Gegenständen bestehend, welche in der Küche gebraucht werden, als Eier, Butter, Hühner etc.; Landgeld, ein Geldzins, vielleicht blos in manchen Gegenden die Benennung des Geldzinses im Allgemeinen; Laßzins (Latenzins), der von einem Laßgute zu entrichtende Z.; Leibgänse u. Leibhühner, ein Thierzins, sonst zu Anerkennung der Leibeigenschaft, oft auch als Vergütung für Befreiung davon; Lothühner, eine Art von Voigthühnern (s. unten); Maigassenzins, ein in drei Mariengroschen zwei Pfennigen bestehender Rutscherzins, welcher durch einen expressen reitenden Boten alle Jahre am Weihnachtsabende, bei Strafe der Verdoppelung für jeden späteren Tag, dem Amte übersendet werden mußte; Martins- od. Märtensgans, ein am Martinitag (10. Nov.) zu entrichtender, in einer Gans bestehender Z.; Medumskorn, ein Getreidezins, zuweilen der siebente Theil der Früchte; Meydenpfennige (Viehpfennige), ein Z. für Benutzung einer Weide; Michaelishahnen (Michaelishühner), ein zu Michaelis zu entrichtender Hühnerzins; Münzgeld, so v.w. Geldzins; Nachzins, so v.w. Gattergeld; Neubruchzins, der Z. von neuurbargemachtem Land (Neubruch); Oberzins, ein Z. von einem Bauplatze; Ödrecht, eine Art von Neubruchzins; Ostereier u. Osterhühner, jedesmal zu Ostern zu entrichtender Eier- u. Hühnerzins (s. oben); Partim, mit diesem abgekürzten Ausdruck in der Redensart: Der Zinsmann gibt 5,10 etc. Scheffel partim, wird angedeutet, daß er die bestimmte Quantität Getreide mit 1/3 Roggen, 1/3 Hafer u. 1/3 Gerste zinst; Pfahlzins, eine Art des Zinses von Bauplätzen; Pfingsthühner, Pfingstkäse, Pfingstlämmer, zu Pfingsten (s.d.) zu entrichtende Naturalzinsen; Pflugkorn, ein Naturalgetreidezins; Purgkrecht, ein Geldzins, wegen alten Ackerlandes; Rauchgänse, Rauchhafer, Rauch- (Herd-) hühner, Rockhennen (Pulli fumosi od. domestici), Rauchpfennig, Rauchsteuer (Fumagium, Focagium), ein persönlicher Thier-, Getreide- u. Geldzins von jedem Rauchfang, jeder Feuerstätte, jedem Hause, für den deshalb erhaltenen Schutz, eine Art von Wohnungszins u. Schutzgeld, welches von dem Überbau gegeben[645] wird, im Gegensatze von dem, wegen des Areals zu entrichtenden Hofstattzinses (s. oben). Auch dieser Z. ist kein untrügliches Zeichen der Leibeigenschaft, denn oft muß derselbe Hörige ein Leibhuhn (s. oben) dem Leibherrn u. ein Rauchhuhn dem Landesherrn geben; oft wird das Rauchhuhn unter dem Leibhuhn mit begriffen; oft erhält die Gerichtsherrschaft den Rauchzins, auch wenn sie nicht Grundherrschaft ist; öfter erhalten Landesherr, Gerichtsherr u. Gutsherr jeder ein Rauchhuhn. Aber überall zeigen sich das Schutzverhältniß u. der eigene Herd als die Bedingungen desselben. Daher entrichtet diesen Z. der Hausvater für seine ganze Familie, so lange keines seiner Kinder eine abgesonderte Wohnung hat. Ist dies der Fall, so müssen dergleichen Kinder den Rauchzins geben, wenn sie auch an des Vaters Tisch gehen. Selbst die Wittwe wird durch des Mannes Tod nicht davon frei. Im Badischen befreite es aber den Zinsmann, wenn gerade zum Zinstermine seine Ehefrau in den Wochen lag. Riedlosung (Riethlosung), Z. wegen Benutzung von Weiden; Rupturn, so v.w. Neubruchzins (s. oben); Rutscherzins (C. promobilis), die Art von Zinsbuße (s. unten), mittelst deren der zur bestimm ten Zeit nicht abgelieferte Z. in festgesetzten Terminen um so viel größer wird, als der eigentliche Z. beträgt, also z.B. zum ersten Rutschtermin nach dem eigentlichen Zahlungstermin sich verdoppelt. In der Regel rutscht der Z. mit jedem Tage, nur selten mit jeder Stunde. Dahin gehören der Königs-, Fahr-, Maigassenzins. Derselbe kann nur da gefordert werden, wo er neben dem gewöhnlichen Z. ausdrücklich bedungen od. hergebracht ist; Schauschilling, eine Art von Grundzins wegen alten Landes; Schirmgeld, Schirmhafer, Schirmwein, Geld- u. Fruchtzins zum Bekenntniß der dem Zinsherrn über das Gut zustehenden Schirmherrschaft, jetzt gewöhnlich Schutzgeld; Schnitterpfennig, ein Bekennegeld der Hofhörigkeit von den leibeigenen Schnittern eines Gutes; Schutzgeld, ein persönlicher Z.; Schweinemast, die Ablieferung eines od. mehrer Schweine zu einer gewissen Zeit gemästet, nachdem solche gleichfalls zu einer bestimmten Zeit dem Zinsmann ungemästet übergeben worden sind, ein häufig auf Mühlen ruhender Z.; Sichelzins, so v.w. Schnitterpfennig; Sommerhühner, im Sommer abzuliefernde Hähne u. Hühner; Sonnengeld, ein bei Sonnenaufgang zu entrichtender Königszins; Springhafer, häufig gleichbedeutend mit Brauthafer, zuweilen aber auch die Abgabe an das Rittergut, welches den Heerdochsen od. Beschäler halten muß. Im letztern Falle wird dieser Z. gewöhnlich nicht zu einem bestimmten Tage, sondern wenn die Stute vom Springhengst besprungen wird, od. wenn es sich zeigt, daß sie trächtig ist, entrichtet; Ständerzins, ein Bauplatzzins; Sterbehafer, welcher bei gewissen, in des Zinsherrn Familie vorkommenden Sterbefällen zu entrichten ist; Sterbeschilling, ein Z., z.B. im Herzogthum Bremen, welcher nach dem Tode des Meiers vor Sonnenuntergang entrichtet werden muß, wenn die Erben auf der Meierei bleiben wollen; Taska, eine Art von Neubruch; Überzimmer, ein Z. für Überlassung einer Baustätte; Vargeld od. Vorgeld, so v.w. Fahrpfennig (s. oben); Verdedingsgeld, ein Bekennegeld wegen der Hofhörigkeit; Vergehhühner, Hühnerzins zum Bekenntniß irgend eines gutsherrlichen Verhältnisses; Viehpfennig, so v.w. Meydenpfennige; Voigtgeld, Voigthafer, Voigthühner, Voigtpfennig, Voigtrecht, Abgaben zu Anerkenntniß der Voigtei (s.d.); Wachgeld, Wachhafer, Wachwaizen, Geld- u. Getreidezins, wegen Befreiung von Wachen; Wachszins, ein in Wachs abzuentrichtender Immenzins, welchen man, oft mit Unrecht, als einen Beweis der Leibeigenschaft angesehen hat; die, welche den Wachszins geben müssen, heißen Wachszinsleute (Cerocensualen); Waldhenne, s. oben unter Forsthühner; Waldmiethe, Waldzins, so v.w. Forstmiethe; Wegemiet, Z. wegen Befreiung von Wegebaufrohnen; Weidhühner u. Weidpfennig, ein Hühner- u. Geldzins wegen Benutzung einer Weide; Weisat, früher eine freiwillige kleine Gabe in Naturalien, später ein kleiner Z., z.B. eine Henne; Werthzins (Wordt-, Worthzins), ein Grundzins vom Areal (Census s. Pensio arearum), das Letztere bei Neubruch; Widemgeld, ein Geldzins wegen überlassenen Grundeigenthums. Zinsgänse, müssen in der Regel noch im ersten Jahre stehen, doch flügge sein; ihre Arten sind: Go-, Leib-, Martins-, Rauchgänse (s.d. a.); Zinsgetreide (Frumentum censuale), Getreide, welches zum Z. gegeben wird; es begreift alle Arten des Getreides, bes. Zinsgerste u. Zinshafer. Bei Ablieferung des Getreidezinses wird verlangt, daß es Getreide von der letzten Ernte des Zinsgutes vor der Ablieferung, u. da mindestens von Mittelqualität sei. Der Zinshahn muß gewöhnlich ein junger Hahn, jedoch vollkommen flügge u. stark sein, daher man damit auch einen Kampfhahn bezeichnet; bei den Zinshühnern müssen gewöhnlich alle Hennen abgeliefert werden. Zinskäse, bes. Pfingstkäse, sind beim Neubruchzins am gewöhnlichsten; Zinsschweine (Hofschweine, Porcellagium, Frescingagium, Friscingagium, Porcorum consuetudo), müssen in der Regel einjährig abgeliefert werden, so daß sie sogleich zum Mästen aufgestellt, od. da sie zum Küchenzins gehören, allenfalls sogleich in die Küche gebraucht werden können. Zuweilen hat der Zinsherr das Recht das nächste Schwein, d.h. das nächste Schwein nach dem besten, auszuwählen. Die Ablieferung geschieht gewöhnlich zu Petri- od. Maitag, auch zwischen Michaelis u. Martini. Zuweilen müssen die Zinsschweine gemästete sein, wo dann die Ablieferung zu Weihnachten erfolgt u. in der Regel der Zinsherr unter mehren Mastschweinen eines von mittlerer Güte nehmen muß. Zipkorn u. Zipzins, Getreide- u. Geldzins zur Anerkennung der peinlichen Gerichtsbarkeit.
C) Das rechtliche Verhältniß des Berechtigten u. Verpflichteten ist im Allgemeinen nach dem Entstehungsgrund der Zinspflicht zu beurtheilen. Dieser ist vornehmlich Vertrag, nächstdem letztwillige Verfügung, Herkommen u. Verjährung. Der Inhalt im Besondern ist aus Weisthümern, Leih- u. Gültbriefen, Zinsbriefen, Heberollen, Grund- u. Zinsbüchern etc. festzustellen. Darnach bestimmt sich bes. die Größe u. die Zeit des Zinses. Die letztere ist bei größern Leistungen gewöhnlich in zwei jährlichen Terminen, Ostern u. Walpurgis od. Michaelis, auch Johannis u. Martini od. Weihnachten, festgesetzt. Die Größe der Leistung ist in der Regel speciell fixirt, bisweilen aber auch, wie bei dem Medumkorn u. Champart (s. oben) auf[646] einen aliquoten Theil der Früchte angewiesen. In diesem Falle sind die Vorschriften über Zehnten (s.d.) zur Anwendung zu bringen; die Naturalien sind immer so, wie sie auf dem zinspflichtigen Gute gewonnen werden, rein u. unvermischt zu entrichten. Bei größeren Rittergütern pflegen die dem Gutsherrn zu leistenden Zinsen, zuweilen in Verbindung mit den Frohnen (s.d.), in eigene, gewöhnlich vor Notar u. Zeugen zwischen dem Zinsherrn u. den Zinsmännern errichtete Urkunden (Zins- u. Frohnregister) zusammengestellt zu sein. Solche Zusammenstellungen kannten auch schon die Römer unter dem Namen Census s. Tabulae censuales de agrorum finibus publica auctoritate per agrimensores s. finitores confectae. Verschieden davon sind die Zinsheberegister, tabellarische Verzeichnisse, welche über die Namen der Zinspflichtigen mit Angabe der Summe jeden Zinses zum Zwecke der Rechnungsführung u. des Nachweises darüber, ob der Z. am Verfalltage ordentlich bezahlt sei, geführt werden. Die den Zinspflichtigen ausgestellten Quittungsbücher werden gewöhnlich Zinsbücher genannt. Der einmal fest bestimmte Z. darf nicht willkürlich vom Zinsherrn erhöht werden; nur wenn das Gut in das Eigenthum des Herrn zurückfällt u. von Neuem verliehen wird, ist dies statthaft, sofern nicht Landesgesetze ein ausdrückliches Verbot dagegen erlassen haben. Der Z. ist untheilbar u. ruht daher auf allen Theilen des Gutes, so daß bei einer Theilung des letztern der Zinsherr in der Regel an jeden Theil wegen des ganzen Zinses sich halten kann. Eine Theilung des Zinsgutes kann zwar der Zinsherr, wenn ihm nicht Landesgesetze diese Befugniß ausdrücklich einräumen, nicht hindern; allein er kann fordern, daß sein Zinsrecht nicht leide. Ist der Z. nur als aliquoter Theil der gezogenen Früchte bestellt, so geht die Pflicht auf jeden neuen Theilhaber nach Verhältniß der auf seinem Antheil wachsenden Früchte über. Mit Zustimmung des Zinsherrn kann aber auch die ganze Zinslast auf einen Theil so übernommen werden, daß dem Zinsherrn neue Sicherheit bestellt wird, od. es kann ein Vorträger bestellt werden, welcher auf Gefahr u. Kosten der übrigen Theilhaber den Grundzins sammelt u. an welchen sich der Zinsherr wegen der Ablieferung zu halten berechtigt ist, ohne daß sich der Vorträger der Einrede der Vorausklage bedienen darf. Auch das Zinsrecht aber ist untheilbar; es kann daher der Zinspflichtige nicht genöthigt werden den Z. in mehre Hände abzuliefern. In der Regel hat der Zinsmann dem Berechtigten den Z. zu überbringen. Wenn das Zinsrecht an einem gewissen Gute haftet, so ist der Z. nach demselben hin auf Kosten u. Gefahr des Zinspflichtigen zu liefern, sonst wird er am Wohnorte des Zinsherrn geleistet. Das Herkommen weicht jedoch auch hiervon mehrfach ab, so daß der Berechtigte den Z. holen muß (daher Holzins). Insbesondere besteht ein solches Herkommen bei ursprünglich befreiten Gütern, deren Besitzer dabei dann nicht gestatteten, daß der Berechtigte das Haus betrat, so daß derselbe den Z. über das den Hof umgebende Gatter (daher Gatterzins, s. oben unter B) gereicht erhielt. Zuweilen ist der Zinspflichtige, wenn er den Z. bringt, berechtigt dafür wiederum eine kleine Ergötzlichkeit von dem Zinsherrn (Pröve) theils in Natur, theils in Geld zu verlangen. Bleibt der Zinspflichtige mit der Zinsleistung in Rückstand, so kann der Zinsherr dann nach seiner Wahl Naturallieferung od. baare Zahlung nach dem am Verfalltag bestandenen mittleren Marktpreise verlangen. Wo die Zeit der Ablieferung fest bestimmt ist, wird der Pflichtige in Verzug gesetzt, wenn er auch nicht bes. von dem Herrn gemahnt ist. Zuweilen treffen nach Herkommen od. Gesetz den säumigen Zinspflichtigen aber noch besondere Zinsstrafen od. Zinsbußen. Hierher gehört namentlich der sogenannte Rutscherzins, welcher (im Gegensatz des Fahr- od. Gefahrzinses, bei dem der Zinsmann wegen des Verzugs das Gut verliert) den Zinsherrn zur Forderung des doppelten Betrages des Zinses berechtigt, s. oben B). Eine solche Erhöhung kann indessen der Zinsherr nur da beanspruchen, wo diese Zinsart speciell bedungen od. bei dem Hofe hergebracht ist. Ebensowenig kann bei dem Zinsherrn von einem Abmeierungsrecht, d.h. dem Recht dem säumigen Zinsmann das Gut zu entziehen, die Rede sein, wenn dem Zinspflichtigen selbst das Eigenthum am Gute zusteht. Dagegen ist es da statthaft, wo der Zinsmann das Zinsgut nur in Pacht hat, sei dies nun ein Temporal- (Zeit-) od. Erbpacht. Das nach älterem Rechte allgemein zustehende Selbstpfändungsrecht des Zinsherrn kann, wenn nicht das Landesgesetz od. die Landesgewohnheit dies Recht anerkennt, nicht mehr ausgeübt werden, da es eine Art von Selbsthülfe enthält, welche durch die spätern Reichsgesetze aufgehoben ist. Im Concurse hat der Zinsherr gemeinrechtlich keine Verzugsrechte, wohl aber sind ihm solche nach manchen Landesgesetzen eingeräumt. In wie weit der Zinsmann wegen unerwarteter Unglücksfälle einen Nachlaß am Z. fordern darf, ist bisweilen schon durch den Contract, die Weisthümer od. das Herkommen bestimmt. So wird z.B. vorgeschrieben, daß, wenn der Pflichtige eine Kindbetterin im Hause hat, er nur den Kopf des Huhns zu liefern hat, während der Wöchnerin das Übrige zufallen soll. Bestehen solche besondere Rechte aber nicht, so hat der Erbzinsmann wegen erlittener Unglücksfälle u. Verlustes an den Nutzungen keinen Anspruch auf Erlaß am Zinse; nur kann er, wenn ohne sein Verschulden das Gut weniger einbringt, einige Nachsicht fordern. Nur da, wo das Verhältniß des Zeitpachtes maßgebend ist, tritt Erlaß ein. Das Preußische Recht bestimmt, daß Gutsunterthanen an den herrschaftlichen Zinsen dann Nachlaß fordern dürfen, wenn ihnen dergleichen auch an den landesherrlichen Contributionen zu Statten kommt. Über Streitigkeiten, welche die Zinsverbindlichkeit betreffen, entschieden sonst zuweilen eigene Zinsgerichte (Jurisdictio coloniaria), welche meist als Patrimonialgerichte dem Zinsherrn zustanden.
D) Die Entrichtung eines Census war bereits bei den Römern üblich u. beruhte theils auf der Steuerpflicht des Grund u. Bodens der Güter in den Provinzen, theils auf dem Colonat, als einer erblichen unauflöslichen Verbindlichkeit zur Bewirthschaftung eines bestimmten Landgutes. Beide Arten der Zinsentrichtung gingen auch auf die von den Germanen gegründeten Reiche, bes. auf das Fränkische Reich, über. Der öffentliche Census wurde als Grund- u. Personalsteuer der Provinzialen an den König bezahlt, u. zwar zunächst in den früher römischen Gebieten, später wurde er auch auf die deutschen übertragen; befreit blieb nur das alte Stammgut (Terra salica). Der an [647] Grund u. Boden haftende Z., gewöhnlich Census regalis od. Tributum genannt, gelangte dann durch Verleihung des Königs auch in andere Hände, bes. die der Kirche, welche ihn zum Theil fortdauernd bezog, zum Theil auch erließ, während die dem König unmittelbar verbliebene Abgabe im Laufe der Zeit mit andern Steuern zusammenfloß. Häufiger noch fanden die Zinsen in den deutschen Reichen ihren Ursprung in dem Colonat, welcher durch Vermittelung der Kirche besondere Verbreitung u. eine mannigfaltige Ausbildung erlangte. Ein solcher Colonat bildete sich theils durch Austragung eines Eigenthümers, als auch durch Vorbehalt bei Auslassung eines Grundstücks. Letzteres geschah bes., wenn Gemeinden zur Cultivirung unbebauter Landstriche od. zur Anlegung einer Stadt Grund u. Boden gegen Zinsleistung überwiesen wurde. Auf diese Weise bildeten sich nicht blos auf dem Lande, sondern auch in den Städten Grundzinsen, indem den Bürgern gegen Erbzinsen Bauplätze überlassen wurden. Auch für die Hingabe eines Capitals wurden nach den Regeln des Rentenkaufs (s.d.), solche Zinsen constituirt. Nicht selten findet sich ferner, daß die Grundeigenthümer, selbst ganzer Bezirke, von dem Kriegsdienste sich durch Übernahme von Zinsen frei machten. Eine bes. häufige Gelegenheit zur Entstehung der Zinsen boten aber immer die vielfachen Schutz- u. Gerichtsverhältnisse, indem das Entgeld für die Gewährung des Schutzes u. die Pflege des Rechtes sammt der Pflicht der Gerichtsfolge etc. in solche Zinsleistungen eingekleidet wurde. Immerhin darf man jedoch bei der so verschiedenartigen Entstehung, welche sich überall kundgibt, nicht annehmen, daß bei der Zinspflicht stets eine fundale Last zu vermuthen sei. Es ist daher auch nicht sowohl darauf, als auf allgemein wirthschaftliche Gründe zurückzuführen, wenn die neueste Zeit das Streben verfolgt hat alle Zinsen zur Aufhebung zu bringen, woraus sich aber weiter von selbst die Folge ergibt, daß, wenn es sich um eine solche Aufhebung handelt, als Regel festgehalten werden muß, daß dem Zinsherrn das Recht auf eine Entschädigung wegen des aufgehobenen Zinses zusteht. Vgl. Ablösung der Grundlasten.
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Biedermeier - das klingt in heutigen Ohren nach langweiligem Spießertum, nach geschmacklosen rosa Teetässchen in Wohnzimmern, die aussehen wie Puppenstuben und in denen es irgendwie nach »Omma« riecht. Zu Recht. Aber nicht nur. Biedermeier ist auch die Zeit einer zarten Literatur der Flucht ins Idyll, des Rückzuges ins private Glück und der Tugenden. Die Menschen im Europa nach Napoleon hatten die Nase voll von großen neuen Ideen, das aufstrebende Bürgertum forderte und entwickelte eine eigene Kunst und Kultur für sich, die unabhängig von feudaler Großmannssucht bestehen sollte. Michael Holzinger hat für den zweiten Band sieben weitere Meistererzählungen ausgewählt.
432 Seiten, 19.80 Euro