[220] Ungenossenthaler, 1) die Abgabe solcher Neuverehelichter, welche nicht gleichen Standes sind, s.d. wenn ein Freier eine Leibeigene heirathet; 2) sonst im Öttingen-Wallersteinischen eine von allen Neuverehelichten (angeblich pro redemtione juris primae noctis, s. Jus primae noctis) zu zahlende Abgabe; 3) in Ober-Schwaben eine Abgabe dafür, wenn Jemand ein, nur vor der Obrigkeit abzumachendes Geschäft ohne deren Vorwissen abgemacht hat.