[190] Obrigkeit, 1) die Würde u. das Amt eines Oberen, als eines Vorgesetzten, bes. solcher, welche eine gebietende Gewalt haben; 2) Personen, welche mit einer obrigkeitlichen Würde bekleidet sind. Diese Würde selbst beruht auf der Wichtigkeit u. dem Einfluß der öffentlichen Ämter auf das allgemeine Wohl; das Verhältniß selbst aber ist nicht nur von der Nothwendigkeit u. den natürlichen Anforderungen menschlicher Vereine geboten, so daß keine Gesellschaft ohne O. bestehen kann, sondern es wird auch durch die Religion selbst bes. geheiligt. Die Befugnisse der einzelnen O-n richten sich je nach den Ämtern, welche dem Einzelnen übertragen sind; ebenso die Pflichten. Was letztere betrifft, so fordert es die Stellung des obrigkeitlichen Amtes, daß der Beamte stets das Interesse der Gesammtheit, welcher er dient, vor Augen habe u. sich daher jeder Benutzung des Amtes zum eigenen Vortheil enthalte; über die eigentlichen Amtsverbrechen s.d. Die Pflichten der Unterthanen gegen die O. bestehen in Ehrerbietung u. Gehorsam gegen die in gesetzlicher Weise von derselben ausgehenden Befehle; bes. ist jede Widersetzlichkeit, auch wenn dem Unterthan gegen die innere Berechtigung zu dem obrigkeitlichen Befehl Zweifel beigehen sollten, streng verboten. Die Strafe richtet sich nach dem Grad der angewendeten Gewalt u. nach der Stellung des Beamten, gegen welche die Widersetzlichkeit verübt wurde. Bei einer einfachen, ohne Waffen verübten Widersetzlichkeit drohen die neueren Gesetzbücher meist bis zu einem Jahr Gefängniß an; bei einem bewaffneten Widerstand aber auf Arbeits- u. selbst Zuchthaus. Wurde die Widersetzung von einer zusammengerotteten Menge geübt, so geht das Verbrechen in Aufruhr über. Injurien, gegen obrigkeitliche Personen verübt, werden als Amtsbeleidigung gleichfalls härter bestraft, als die Injurien unter Privatpersonen.