[672] Vollständigkeit, die Eigenschaft eines aus mehren, mehr od. weniger auch als für sich bestehend denkbaren Theilen zusammengesetzten Gegenstandes, vermöge deren er die Gesammtheit der ihn constituirenden Theile, sowohl der Zahl, als auch der Qualität nach besitzt. Sie unterscheidet sich von Vollkommenheit (s.d.) dadurch, daß die letztere die Angemessenheit eines Gegenstandes an seinen Zweck od. an sein eigenes Musterbild bezeichnet.