[687] Vorhatze, das früher in Deutschland bestehende Recht auf einem gewissen Jagdreviere nach eröffneter Jagd 814 Tage vor dem eigentlichen Revierbesitzer die Jagd auszuüben, meist dem Landesherrn zustehend; das Recht des mit der Jagd Belehnten später zu jagen bezeichnet man als Nachjagd s.u. Hetzen 1).